Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 15.01.2009 – 16 K 1008/08.PVL
- LG Bielefeld, 26.03.2003 – 3 O 411/01
- BAG, 20.06.2013 – 2 AZR 546/12Kündigungsschutzprozess - VerwertungsverbotZitiert von 61
- BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 179/09Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur MitgliederwerbungZitiert von 9
- BAG, 10.02.2005 – 6 AZR 182/04Zitiert von 2
- VG Schleswig, 29.10.2020 – 12 B 66/20
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2020 – 9 L 1127/20.FZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2013 – 6 Sa 441/12Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 – L 16 R 698/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/6#abs-2 (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/6#abs-3 (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/6#abs-4 (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.